Einwohnerversammlung
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern eingerufen werden (§ 16b GO Einwohnerversammlung).
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern eingerufen werden (§ 16b GO Einwohnerversammlung).